ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE › TITEL II ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 12 (ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.

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