DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION › TITEL VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK › KAPITEL 2 DIE WÄHRUNGSPOLITIK

Artikel 131 (ex-Artikel 109 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht