Artikel 156 (ex-Artikel 140 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 151 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
- —. der Beschäftigung,
- —. des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- —. der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
- —. der sozialen Sicherheit,
- —. der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
- —. des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- —. des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.