DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION › TITEL XI DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS

Artikel 163 (ex-Artikel 147 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht