Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
- —. die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- —. die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.