DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION › TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
  1. —. die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
  2. —. die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht