DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION › TITEL XX UMWELT

Artikel 191 (ex-Artikel 174 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
  1. —. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  2. —. Schutz der menschlichen Gesundheit;
  3. —. umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  4. —. Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union
  1. —. die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
  2. —. die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;
  3. —. die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
  4. —. die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.

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