FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION › TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE › KAPITEL 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht