FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION › TITEL V INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

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