Artikel 234 (ex-Artikel 201 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.