Artikel 239 (ex-Artikel 206 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE › KAPITEL 1 DIE ORGANE › ABSCHNITT 3 DER RAT