SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE › KAPITEL 1 DIE ORGANE › ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION

Artikel 246 (ex-Artikel 215 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

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