Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
- a. über die Auslegung der Verträge,
- b. über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,