SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE › KAPITEL 1 DIE ORGANE › ABSCHNITT 7 DER RECHNUNGSHOF

Artikel 285 (ex-Artikel 246 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.

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