SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE › KAPITEL 2 RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN › ABSCHNITT 2 ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 296 (ex-Artikel 253 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

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