SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE › KAPITEL 3 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION › ABSCHNITT 1 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 301 (ex-Artikel 258 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht