SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE › KAPITEL 3 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION › ABSCHNITT 2 DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 305 (ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht