SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN › TITEL II FINANZVORSCHRIFTEN › KAPITEL 4 AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG

Artikel 318 (ex-Artikel 275 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union.

Alle Vorschriften: AEUV — Inhaltsübersicht