DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION › TITEL II DER FREIE WARENVERKEHR › KAPITEL 3 VERBOT VON MENGENMÄßIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 34 (ex-Artikel 28 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

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