Artikel 345 (ex-Artikel 295 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Die Verträge lassen die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN