SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 358 · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.

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