Artikel 358 · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN