ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE › TITEL I ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Artikel 6 · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
  1. a. Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
  2. b. Industrie,
  3. c. Kultur,
  4. d. Tourismus,
  5. e. allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
  6. f. Katastrophenschutz,
  7. g. Verwaltungszusammenarbeit.

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