Artikel 6 · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
- a. Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
- b. Industrie,
- c. Kultur,
- d. Tourismus,
- e. allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
- f. Katastrophenschutz,
- g. Verwaltungszusammenarbeit.