DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION › TITEL IV DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR › KAPITEL 3 DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 60 (ex-Artikel 53 EGV) · Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2016/C 202/01 (AEUV)

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 59 Absatz 1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

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