§ 115 · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
Eine Person, die am 1. Januar 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.
Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften › Erster Unterabschnitt Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts