Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften › Erster Unterabschnitt Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts

§ 118 · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

§ 84 gilt nicht für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht werden, die vor dem 1. Januar 1978 abgegeben worden sind.

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