Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften › Erster Unterabschnitt Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts

§ 124 · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.

Alle Vorschriften: AMG — Inhaltsübersicht