Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften › Dritter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 131 · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.

Alle Vorschriften: AMG — Inhaltsübersicht