Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und
Übergangsvorschriften › Neunzehnter Unterabschnitt Übergangsvorschrift
§ 147
Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.