Dritter Abschnitt Herstellung von Arzneimitteln

§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.

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