Sechster Abschnitt Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung

§ 42c Inspektionen · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Die folgenden Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Bundesoberbehörde durchgeführt:
  1. 1. Inspektionen zur Überprüfung der Übereinstimmung der klinischen Prüfung mit
    1. a) den Angaben und Unterlagen der Genehmigung,
    2. b) den Angaben eines Zulassungsantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder
    3. c) den Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3,
  2. 2. Inspektionen in Drittstaaten,
  3. 3. Inspektionen zur Überprüfung der Meldepflicht nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie
  4. 4. Inspektionen zur Entscheidung über Maßnahmen nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die die Genehmigung einer klinischen Prüfung betreffen.
Alle anderen Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Behörde durchgeführt. Soweit in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nicht anders bestimmt, hat die Bundesoberbehörde zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4a, die im Benehmen mit der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach § 64 Absatz 4 und 4a. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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