§ 52 Verbot der Selbstbedienung · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
- 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
- 3. (weggefallen)
- 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- 5. Sauerstoff sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.