§ 63k Ausnahmen · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.
Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken