§ 85 Mitverschulden · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden