§ 92 Unabdingbarkeit · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden