Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden

§ 92 Unabdingbarkeit · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Die Ersatzpflicht nach diesem Abschnitt darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

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