Siebzehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 98 Einziehung · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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