Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften › Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze › 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel › IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 106
Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls · Abgabenordnung (AO)
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.