Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften › Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze › 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe

§ 113 Auswahl der Behörde · Abgabenordnung (AO)

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.

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