Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften › Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze › 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe
§ 117i
Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten · Abgabenordnung (AO)
Die §§ 117c bis 117h gelten für die Übermittlung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.