Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften › Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze › 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe

§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe · Abgabenordnung (AO)

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

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