Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen › 3. Unterabschnitt Identifikationsmerkmal

§ 139d Verordnungsermächtigung · Abgabenordnung (AO)

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
  1. 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
  2. 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
  3. 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
  4. 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.

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