Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten › 1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 148 Bewilligung von Erleichterungen · Abgabenordnung (AO)

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.

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