Erster Teil Einleitende Vorschriften › Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 17 Örtliche Zuständigkeit · Abgabenordnung (AO)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

Alle Vorschriften: AO — Inhaltsübersicht