Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren › 1. Unterabschnitt Steuerfestsetzung › III. Bestandskraft

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung · Abgabenordnung (AO)

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

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