§ 187 Akteneinsicht · Abgabenordnung (AO)
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren › 3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung