Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren › 3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung

§ 187 Akteneinsicht · Abgabenordnung (AO)

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.

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