Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren › 4. Unterabschnitt Haftung

§ 192 Vertragliche Haftung · Abgabenordnung (AO)

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

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