Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Vierter Abschnitt Außenprüfung › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 196 Prüfungsanordnung · Abgabenordnung (AO)

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

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