Vierter Teil Durchführung der Besteuerung › Vierter Abschnitt Außenprüfung › 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung · Abgabenordnung (AO)

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

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