§ 205 Form der verbindlichen Zusage · Abgabenordnung (AO)
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- 1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
- 2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
- 3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.