Fünfter Teil Erhebungsverfahren › Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis › 3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
§ 228
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist · Abgabenordnung (AO)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.