Sechster Teil Vollstreckung › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 252 Vollstreckungsgläubiger · Abgabenordnung (AO)

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Alle Vorschriften: AO — Inhaltsübersicht