§ 252 Vollstreckungsgläubiger · Abgabenordnung (AO)
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Sechster Teil Vollstreckung › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften