Sechster Teil Vollstreckung › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung · Abgabenordnung (AO)

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

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